Das Sportboot muss neben dem Bewerber und dem Bootsführer, der im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sein muss, mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission Platz bieten.
3Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel auf Binnenschifffahrtsstraßen muss sich der Prüfer nicht an Bord des Prüfungsboots befinden; er kann seine Anweisungen, soweit möglich, auch vom Ufer, einem Steg oder einem anderen Boot aus geben.
4Der Bootsführer muss bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel als Fahrerlaubnisinhaber nur an Bord sein, soweit gewässerbedingt eine Fahrerlaubnispflicht besteht.
5Die Prüfungskommission kann ein Sportboot ablehnen, wenn es
Auf dem Prüfungsboot muss für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste vorhanden sein.
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6Für die Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen muss auf dem Prüfungsboot ein Kompass vorhanden sein.
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7Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als